Beschluss vom 21.02.2025 -
BVerwG 1 WB 61.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210225B1WB61.24.0

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    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2025 - 1 WB 61.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:210225B1WB61.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 61.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 21. Februar 2025 beschlossen:

  1. 1. Das gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
  2. 2. Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B, den Richter am Bundesverwaltungsgericht C und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D gerichteten Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 hat der Antragsteller im Verfahren - 1 WB 61.24 - den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D und den Richter am Bundesverwaltungsgericht A (Richter) wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2025 im Verfahren - 1 WB 20.25 - erweiterte er "den Befangenheitsantrag vom 07. Januar 2025" auf den Richter am Bundesverwaltungsgericht C.

2 Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 7. Januar 2025 führt er aus, dass die Richter in Beschlüssen regelmäßig anführten, wann Stellungnahmen beim Bundesministerium der Verteidigung eingereicht und von diesem vorgelegt würden. Dies sei nach ihrer eigenen Rechtsprechung zwingend. Derartige Ausführungen fehlten im Verfahren - 1 WB 47.23 -. Daraus ergebe sich die Besorgnis, dass sie ihre Objektivität zu seinen Lasten aufgegeben hätten, um das Verfahren schnell abzuwickeln.

3 Das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 - sei ihm mit der Entscheidung das erste Mal überhaupt mitgeteilt worden. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Richter einen von ihm bereits früher gestellten Untätigkeitsantrag zur Kenntnis genommen hätten.

4 Zudem behaupteten sie erneut nur, dass er lediglich seine eigene strafrechtliche Bewertung entgegenstelle. Dabei müsse ihnen bewusst sein, dass er tatsächlich die strafrechtliche Bewertung des Senats wiedergebe.

5 Ferner bestünden Zweifel, dass die Richter seine "Anträge" überhaupt zur Kenntnis genommen hätten "wie unter 'ee' (Bezug 2) behauptet". Sie verträten bewusst eine andere Rechtsauffassung gegenüber ihm als in ähnlich gelagerten Fällen, ohne dies zu begründen.

6 Die Richter hätten zudem mit ihren Entscheidungen bewusst die Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zu seinen Lasten in Kauf genommen, zum offensichtlichen Missbrauch der Disziplinarbefugnis erst gar nichts ausgeführt und ihre Behauptung, dass die strafrechtlichen Feststellungen nicht widersprüchlich seien, sei bestenfalls lächerlich.

7 Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Richter C trägt er vor, dass dieser neben den Richtern B und D unter anderem am Verfahren - 1 W-VR 12.24 - beteiligt gewesen sei. Dort hätten sie z. B. ausgeführt, dass die Möglichkeit einer übergeordneten Einleitungsbehörde, ein gerichtliches Disziplinarverfahren anzuweisen, sämtliche Grundsätze der Wehrdisziplinarordnung aushebeln würde. Insbesondere habe "der Antragsteller keinen Anspruch auf ein faires Verfahren", dessen Bestandteil jedoch - so der Antragsteller - gerade sei, "dass der Disziplinarvorgesetzte gesetzlich eindeutig bestimmt ist und nicht jeder Sachbearbeiter ein Dienstvergehen feststellen und irgendwelche gesetzlich unzuständigen Rechtsberater anweisen kann, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen".

II

8 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 7. Januar 2025 im Verfahren - 1 WB 61.24 - ist in Verbindung mit der "Erweiterung" im Schreiben vom 15. Februar 2025 im Verfahren - 1 WB 20.25 - dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Richter B, C, D und A in beiden Verfahren ablehnt. Ihm ist erkennbar daran gelegen, die Beteiligung der benannten Richter in beiden Verfahren zu verhindern. Über die Ablehnungsgesuche kann deshalb gemeinsam entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 3).

9 2. Der Senat entscheidet ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts 2025 entscheiden somit der nicht abgelehnte Richter des 1. Wehrdienstsenats Dr. Scheffczyk sowie aus dem 2. Wehrdienstsenat der Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke. Der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf es nicht, weil im Ablehnungsverfahren keine abschließende Entscheidung zur Sache getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 26 m. w. N.)

10 3. Der Senat kann über die Ablehnungsgesuche ohne dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter abweichend von § 44 Abs. 3 ZPO entscheiden, weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht. Unter solchen Umständen könnten dienstliche Erklärungen zur Sachaufklärung nichts beitragen und sind daher entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 5 m. w. N.).

11 4. Soweit der Antragsteller den Richter am Bundesverwaltungsgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und zu verwerfen, weil der Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts 2025 nicht mehr Mitglied des 1. Wehrdienstsenats und deshalb nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28; zur Gegenstandslosigkeit: BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - juris Rn. 1 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 PKH 4.17 - juris Rn. 3).

12 5. Das Ablehnungsgesuch hat im Übrigen keinen Erfolg, weil es unbegründet ist.

13 Nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 <162 f.>) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6). Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 11). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, in dem von ihm betriebenen Verfahren einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen, der seine Rechtsauffassung teilt. Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor der Rechtsanwendung durch den Richter schützen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2024 - 1 WB 40.23 - juris Rn. 15 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - X B 4/92 - juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 27. April 2021 - B 12 KR 56/20 B - juris Rn. 21). Ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist davon ausgehend vorliegend nicht gegeben.

14 Dass der Beschluss vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - keine Angaben dazu enthält, wann der Antrag des Antragstellers dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden ist, lässt nicht die vom Antragsteller daraus gezogenen Schlüsse zu. Der am 28. September 2023 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung (Streitakte - 1 W-ER 5.23 - Bl. 1 ff.), mit dem er unter anderem die Aufhebung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begehrte, war im Gericht zunächst unter dem dem Antragsteller bekannten Aktenzeichen - 1 W-ER 5.23 - geführt worden, weil noch keine Vorlage erfolgt war und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst mit der Vorlage rechtshängig wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 21.23 - juris Rn. 23 m. w. N.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 wandte sich der Vorsitzende des Senats mit der Bitte an das Bundesministerium der Verteidigung mitzuteilen, ob und wann mit einer Vorlage zu rechnen sei (Streitakte ‌- 1 W-ER 5.23 - Bl. 43). Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Antragsteller (Streitakte - 1 W-ER 5.23 - Bl. 44). Am 13. November 2023 erkundigte sich das Gericht beim Bundesminister der Verteidigung nach dem Sachstand.

15 Das Bundesministerium der Verteidigung legte dann die Anträge des Antragstellers zu 2., 6. bis 14. und 17. mit einer Stellungnahme am 17. November 2023 vor (Streitakte - 1 WB 47.23 - Bl. 31 ff.) und wies darauf hin, dass die Anträge zu 1., 3. bis 5. sowie 15. und 16. dem Senat bereits unter dem 3. November 2023 zum Aktenzeichen - 1 W-VR 19.23 - gesondert vorgelegt worden seien. Im Schreiben vom 3. November 2023 (Streitakten - 1 W-VR 19.23 - Bl. 79 ff. und ‌- 1 WB 47.23 - Bl. 2 ff.) war Bezug genommen worden auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 2023 und mitgeteilt worden, dass die weiteren Anträge des Antragstellers zu 2., 6. bis 14. und 17. Gegenstand einer separaten ministeriellen Stellungnahme im gesonderten Verfahren - 1 W-ER 5.23 - seien und zeitnah gesondert beantwortet würden. Damit waren die Hauptsacheanträge - anders als der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2025 (Streitakte - 1 WB 61.24 - Bl. 238) annimmt - allesamt rechtshängig und erhielten das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 -.

16 Dass dem Antragsteller nach seiner Darstellung das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 - erstmals mit der Aushändigung des Beschlusses vom 21. November 2024 mitgeteilt wurde, wäre kein Befangenheitsgrund hinsichtlich der Richter B und D. Der seinerzeitige Berichterstatter verfügte am 18. Dezember 2023 die formlose Versendung eines Erstschreibens mit Anlagen im Verfahren mit diesem Aktenzeichen an den Antragsteller (Streitakte - 1 WB 47.23 - Bl. 46 f.). Die Verfügung ist mit einem Erledigungsvermerk versehen und eine Kopie des Erstschreibens befindet sich in der Akte (ebd., Bl. 51), so dass es für die abgelehnten Richter keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass dem Antragsteller das Verfahren unbekannt sein könnte. Das als "Untätigkeitsantrag" bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 23. Dezember 2024 wurde am 27. Dezember 2024 zur Akte des Verfahrens - 1 WB 61.24 - genommen (Streitakte - 1 WB 61.24 - Bl. 171 ff.). Unter diesem Aktenzeichen wird ein Anhörungsrügeverfahren des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - geführt.

17 Mit seinen weiteren Ausführungen, auch zum Inhalt der Entscheidung im Verfahren - 1 W-VR 12.24 -, moniert der Antragsteller, dass die abgelehnten Richter in den Beschlüssen vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - und vom 5. Dezember 2024 im Verfahren - 1 W-VR 12.24 - seinen Rechtsansichten nicht gefolgt sind. Das Verfahren der Richterablehnung dient jedoch wie dargelegt nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 - juris Rn. 15 und vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 - juris Rn. 7).

18 Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, die Richter B, C und D hätten im Beschluss vom 5. Dezember 2024 im Verfahren - 1 W-VR 12.24 - ausgeführt, dass er kein Recht auf ein faires Verfahren habe, trifft dies nicht zu. Eine entsprechende, inhaltlich diesem behaupteten Inhalt auch nur nahekommende Formulierung enthält der Beschluss insbesondere in der vom Antragsteller vermutlich in Bezug genommenen Rn. 15, in der es thematisch um die Befugnis zur Anweisung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geht, nicht.

Beschluss vom 11.11.2025 -
BVerwG 1 W-VR 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111125B1WVR14.25.0

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    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2025 - 1 W-VR 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111125B1WVR14.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 14.25

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 11. November 2025 beschlossen:

  1. Das gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht ... D gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
  2. Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichteten Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 1. Der Antragsteller hat nach einem - die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Versetzung - ablehnenden Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 16. Juli 2025 im Verfahren 1 W-VR 8.25 unter dem 4. August 2025 eine "Anhörungsrüge, Nichtigkeitsklage" erhoben sowie einen Befangenheitsantrag gegen die Richter A, B und C gestellt. Das von ihm damit eingeleitete Anhörungsrügeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 W-VR 14.25 geführt.

2 2. Zugleich hat der Antragsteller mit dem Schreiben vom 4. August 2025 gegen dieselben Richter auch in den Verfahren 1 WB 20.25 und 1 WB 48.25 , die andere Streitgegenstände betreffen, Befangenheitsanträge gestellt.

3 3. Zur Begründung der Befangenheitsanträge trägt er im Wesentlichen vor:

4 Die Richter führten in dem Beschluss vom 16. Juli 2025 bei entscheidungserheblichen Fragen begründend unter den Rn. 16 (auch 1 WB 61.24 ), 30, 31, 32, 33 den Heidelberger Kommentar (HK) an, der ausschließlich von Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung unter ihrer dienstlichen Stellung bzw. von weiteren befangenen Personen verfasst worden sei. Insbesondere der Verfasser der Kommentierung zu § 11 sei Angehöriger des Bundesministeriums. Der Kommentar verweise, z. B. bei der Begründung zur demokratischen Legitimation, auf keine weiteren Quellen und widerspreche der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 2 C 24.13 vom 27. November 2014 wiedergebe. Es erscheine sehr "fragwürdig", wenn sich die Richter einer Auffassung der Kommentierung anschlössen, die erkennbar darauf ausgelegt sei, das Grundgesetz zu unterwandern. Auch verletzten sie ihre Neutralitätspflicht, wenn sie ihn mittels einer willkürlichen Entscheidung zu strafbewehrten Handlungen verpflichten wollten.

5 Der Umstand, dass die Richter bei der Anwendung des HK augenscheinlich ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hätten, begründe ebenfalls Zweifel an ihrer Unbefangenheit. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass sie seine Rechtsauffassung derjenigen des Bundesministeriums der Verteidigung gegenübergestellt hätten. Vielmehr hätten sie auf der Grundlage des HK eine unzulässige Vorentscheidung zu seinen Lasten getroffen. Aufgabe der Richter sei es jedoch, die Exekutive zu kontrollieren und nicht deren apodiktische Meinung zu verbreiten, um Verkaufszahlen zu steigern. Die Richter würden sich nicht dem Gesetz unterwerfen, sondern erneut willfährig dem Bundesverteidigungsministerium. Zudem sei ein gewisses dienstliches Abhängigkeitsverhältnis nicht auszuschließen, denn nach der Anordnung des Bundesverteidigungsministeriums sei zumindest ein Verfasser des HK befugt, das Ministerium gerichtlich zu vertreten. Auch sei ein anderweitiger Kontakt nicht auszuschließen. Dies begründe objektiv eine Besorgnis der Befangenheit.

6 Beispielhaft zeige sich die Befangenheit auch darin, dass die Richter im Verfahren 1 WB 61.24 seinen Vortrag bezüglich der Überprüfung des personellen Sabotageschutzes ignoriert hätten. Sie hätten dort erneut Partei für das Bundesverteidigungsministerium ergriffen. Ihre Befangenheit folge auch daraus, dass sie ihn mit Briefsendungen belästigten, obwohl die Zustellung elektronisch erfolgen könne. Im Verfahren 1 WB 61.24 hätten die Richter auch erkennen können, dass ihm die Mitteilung über das Aktenzeichen nicht bekannt gewesen sei; sie hätten selbst, nicht nur ein Mitarbeiter, seinen Vortrag tatsächlich zur Kenntnis nehmen müssen. Ihre sich daraus ergebende fehlende Selbstreflexionsfähigkeit hindere sie daran, eine objektive Entscheidung zu treffen und führe dazu, dass sie nicht einmal mehr versuchten, ihre Parteilichkeit zugunsten des Bundesministeriums der Verteidigung nicht allzu offensichtlich zur Schau zu stellen.

7 Die im HK vertretene Meinung verkenne auch das Rechtsstaatsprinzip. Wenn dort etwa vertreten werde, Art. 65a Abs. 1 GG sei nicht wörtlich zu nehmen (HK, § 11 Rn. 18), unterwandere dies die "Normenklarheit", das "Bestimmtheitsgebot" und die Absicht des Gesetzgebers. Der Kommentar vertrete augenscheinlich die Auffassung, dass sich das Gesetz den Absichten der Exekutive beugen müsse und die Richter unterstützten diese Meinung dadurch, dass sie den Kommentar zu geltendem Recht erklärten.

8 4. Unter dem 15. August 2025 hat der Antragsteller die Befangenheitsanträge auf den Richter D mit der Begründung erweitert, der ihm auf dessen Anordnung zum Aktenzeichen 1 W-VR 8.25 übermittelte Schriftsatz des Bundesverteidigungsministeriums betreffe offenkundig ein anderes Verfahren. Dies begründe die Besorgnis, dass seine Schriftsätze im Verfahren 1 W-VR 8.25 durch den Richter ebenfalls nur geringe Beachtung fänden.

9 5. Zu den von den für befangen erachteten Richtern abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen hat der Antragsteller ausgeführt, sie räumten die Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Art. 19 Abs. 4 GG beinhalte den Anspruch auf eine vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Akte. Eine höchstrichterliche Auseinandersetzung mit den Gesetzen zu den aufgeworfenen Fragen liege nicht vor und leitende Argumente des HK würden nicht überzeugen. Es widerspreche einer neutralen Sichtweise, Aspekte, die zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (in ähnlichen Verfahren) führten, nicht oder bewusst beiläufig aufzugreifen. Der Richter D habe es zudem versäumt, " In Vertretung " zu unterzeichnen. Eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit könne sich aufdrängen, wenn nicht erkennbar sei, dass der Richter sich selbst eine Überzeugung gebildet habe. Dies sei der Fall, wenn ohne eigene Bewertung auf Literatur oder Rechtsauffassungen anderer Richter verwiesen werde. Die Annahme, der Richter habe sich im Vorfeld damit auseinandergesetzt, sei nicht überzeugend.

10 6. Der Richter D ist mit Ablauf des 30. September 2025 in den Ruhestand getreten.

II

11 1. Der Senat entscheidet über die Ablehnungsgesuche ohne Mitwirkung der vom Antragsteller für befangen erachteten Richter des 1. Wehrdienstsenats (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO).

12 2. Da der 1. Wehrdienstsenat dadurch in Gänze nicht mehr beschlussfähig ist, haben über das Ablehnungsgesuch gemäß C. III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2025 (Geschäftsverteilungsplan) die Berufsrichter des 2. Wehrdienstsenats zu befinden, wobei A als Vorsitzender auch des 2. Wehrdienstsenats wegen des Ablehnungsgesuchs auch insoweit von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. An seine Stelle tritt gemäß C. III. 4. des Geschäftsverteilungsplans Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden. Der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bedarf es nicht, weil im Ablehnungsverfahren keine abschließende Entscheidung zur Sache getroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 ‌- 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 26 m. w. N.).

13 3. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht ... D richtet, ist es als unzulässig zu verwerfen, weil dieser zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten ist, so dass er an keinem Verfahren des Antragstellers mehr mitwirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28 und 41).

14 4. Die gegen die weiteren Richter gerichteten Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Bei ihnen liegen nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO, § 77 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 29 m. w. N.) keine gesetzlichen Ausschließungsgründe vor; ebenso fehlt es an Gründen, die deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Einen Ausschluss aus sonstigen Gründen verbietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 4 und vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22 , 1 W-VR 15.22 - NZWehrr 2022, 256 <257> Rn. 8). Deshalb kann der Senat offen lassen, ob auch innerhalb eines Anhörungsrügeverfahrens 1 W-VR 14.25 ein Ablehnungsverfahren überhaupt statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 40 m. w. N.).

15 a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - MDR 2013, 294 <295>; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6). Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus.

16 Dabei dient das Ablehnungsverfahren nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8) oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - NZWehrr 2017, 128 <129>; SächsOVG, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 3 C 43/21 - juris Rn. 12). Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor einer richterlichen Rechtsanwendung schützen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22 ) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33). Richterliche Äußerungen zu Ablehnungsgesuchen, wie sie vorliegend eingeholt wurden, brauchen sich deshalb auch nicht zu vermeintlichen Verstößen gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung zu verhalten (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 , 9 VR 19.07 , 9 VR 21.07 - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 2). Dem entspricht, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 -‌ NJW-RR 2015, 444 Rn. 8).

17 Tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler sind für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun, sofern die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sich nicht als rechtlich willkürlich erweist, mithin offensichtlich unhaltbar ist. Ist Letzteres nicht gegeben, müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20 , 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).

18 Gemäß § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 20). Glaubhaft zu machen sind nach § 294 ZPO dabei tatsächliche Angaben, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Besorgnis der Befangenheit ableitet (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 (KG) -‌ NJW-RR 2007, 776 Rn. 11; Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 44 Rn. 8 f.; zum non liquet: BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 -‌ NJW-RR 2011, 136 Rn. 10).

19 b) Nach Maßgabe dessen liegen bei keinem der abgelehnten Richter Gründe vor, welche die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen.

20 Das Zitieren rechtswissenschaftlicher Literatur in gerichtlichen Entscheidungen entspricht forensischer Praxis. Die Bedeutung des Zitierens beschränkt sich auf den Nachweis, dass die richterliche Rechtsauffassung nicht singulär ist, sondern - jedenfalls in Teilen - auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten wird. Sie dokumentiert mithin keinen Verzicht auf eine eigenständige richterliche Erkenntnisfindung. Dass die durch das Zitieren rechtswissenschaftlicher Quellen unterlegte richterliche Rechtsauffassung von dem Antragsteller nicht geteilt wird, begründet nach den dargestellten Maßstäben allein keine Befangenheit, zumal er nicht konkret dargelegt hat, dass die Auslegung willkürlich ist. Er erklärt selbst, es sei (nur) "fragwürdig", dass sich die Richter einer seiner Auffassung nach verfassungswidrigen Auffassung anschlössen.

21 Ebenso wenig begründet den Anschein der Befangenheit, dass die zur Unterstützung der richterlichen Rechtsauffassung zitierten Kommentierungen (auch) von Autoren herrühren, die aktiv im Dienste der Partei stehen, gegen die der Antragsteller prozessiert. Zum einen kommentieren die Autoren nicht als weisungsgebundene Bedienstete des Bundes und mithin nicht gleichsam als dessen Handlanger; zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Richter wegen einer "fehlenden Selbstreflexionsfähigkeit" und in Kenntnis der teilweise vorhandenen Verbindung von Kommentatoren zum Bundesministerium der Verteidigung daran gehindert gewesen sind, die dort vertretene Rechtsauffassung eigenständig zu überprüfen; dies namentlich auch im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Antragsteller ergeht sich insoweit in Mutmaßungen, für die keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art bestehen.

22 5. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 1 WB 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB20.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 1 WB 20.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB20.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 20.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i. G. Scharff und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Sänger am 29. Januar 2026 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Diplom-... und Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. März ... enden. Im Juni 2019 wurde er zum Major befördert und mit Wirkung vom 1. April 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Zum 1. April 2019 wurde der Antragsteller zum Zentrum für ... versetzt, wo er als ...-Stabsoffizier verwendet wurde.

3 Der Antragsteller ist rechtskräftig wegen Missbrauchs der Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad zu unzulässigen Zwecken in Tateinheit mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen zu einer Geldstrafe verurteilt worden (hierzu und zum Folgenden vgl. Beschluss vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - juris Rn. 3 ff).

4 Mit Bescheid vom 12. September 2023 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung die im Juli 2020 als Wiederholungsprüfung eingeleitete Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, ist ebenso wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache und die jeweils gegen die Beschlüsse erhobenen Anhörungsrügen erfolglos geblieben (vgl. Beschlüsse vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - juris, vom 28. November 2024 - 1 W-VR 10.24 -, vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris, vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - juris).

5 Mit dem Antragsteller am 30. September 2024 bekanntgegebener Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. 2400495343 vom 26. September 2024 wurde er innerhalb des Zentrums für ... ab dem 1. Oktober 2024 für eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 31. März 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt umgesetzt. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. 2500194924 vom 2. April 2025 wurde die Verwendung des Antragstellers auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 30. September 2025 verlängert. Mit Verfügung vom 3. April 2025, dem Antragsteller ausgehändigt am 4. April 2025, wurde der Antragsteller mit Dienstantritt am 6. Oktober 2025 zum Bundesamt für ... versetzt.

6 Gegen die Personalverfügung Nr. 2400495343 vom 26. September 2024 legte der Antragsteller noch am 30. September 2024 Beschwerde ein und begründete diese in der Folge ergänzend.

7 Die Versetzungsverfügung sei ihm am 30. September 2024 mit Aufnahme der Dienstobliegenheiten am 1. Oktober 2024 ausgehändigt worden. Angehört worden sei er vorher nicht. Nach Nr. 304 AR A-1420/37 sei eine Anhörung aber durchzuführen. Eine überraschende Versetzung sei unzulässig. Er habe keine Möglichkeit bekommen, sich gegen die Gründe zu beschweren. Hinsichtlich möglicher Umstände werde auf die Entscheidung des Senats vom 17. April 2023, 1 W-VR 29.22 , verwiesen. Weitere Bestimmungen für Versetzungen aus personellen Gründen seien nicht eingehalten. Auch eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG sei nicht erfolgt. Er habe die Hauptaufgaben seines bisherigen Dienstpostens bis zum 30. September 2024 uneingeschränkt ausüben können. Die zur Umsetzung führenden Umstände seien seit Januar 2020 bekannt. Er übe keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus. Das Erfordernis einer Qualifikation "Ü3-Tätigkeit" sei für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 SÜG und Nr. 1603 A-1130/2 nicht ausschlaggebend. Für seine Umsetzung auf eine Planstelle z.b.V. lägen die nach Anlage 8.1 Nummern 2.1 .1 und 2.2 .16 der AR A-1360/3 erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Sein Personalführer werde durch "Offiziere mit höherem Dienstgrad" veranlasst, Verfahrensvorschriften zu seinem Nachteil außer Acht zu lassen. Daher vertraue er ihm nicht mehr.

8 Anfang Oktober 2024 wurde die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans beim Zentrum für ... zu dem Dienstpostenwechsel des Antragstellers nachgeholt. Die Gruppe der Soldaten beim örtlichen Personalrat im Zentrum für ... befürwortete die Maßnahme am 10. Oktober 2024.

9 Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Dezember 2024, dem Antragsteller ausgehändigt am 7. Januar 2025, zurückgewiesen. Zwar sei sie vor Ablauf einer Nacht eingelegt, durch die Aufrechterhaltung in weiteren Begründungsschreiben aber zulässig geworden. Sie sei jedoch unbegründet. Die Anhörungen des Beschwerdeführers und des Personalrates des Zentrums für ... seien im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Das dienstliche Erfordernis für den Dienstpostenwechsel ergebe sich daraus, dass der Antragsteller nach der Feststellung eines Sicherheitsrisikos für seinen bisherigen Dienstposten nicht mehr vollumfänglich geeignet sei. Die personalbearbeitende Stelle habe mit Blick auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des Sicherheitsrisikos ermessensfehlerfrei einen späteren Zeitpunkt für die Verfügung gewählt und eine vorübergehende Fortsetzung der Tätigkeit des Antragstellers auf dem bisherigen Dienstposten eine Zeitlang hingenommen. Der Antragsteller sei ohne Verletzung von Ziffer 2.1.1 der Anlage 8.1 AR A-1360/3 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt umgesetzt worden. Eine Planstelle z.b.V. dürfe verwendet werden, wenn eine erforderliche Herausnahme aus einer bisherigen Verwendung nach Maßgabe der Verfügbarkeit anderer Dienstposten und einer Schutzfrist noch nicht in die Versetzung auf einen neuen Dienstposten münden könne.

10 Der Eilantrag des Antragstellers gegen den Dienstpostenwechsel und eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats im Eilverfahren sind ohne Erfolg geblieben (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - juris und vom 6. Dezember 2024 - 1 W-VR 13.24 - juris).

11 Am 9. Januar 2025 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Nachdem der Antrag dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesministerium der Verteidigung nicht vorgelegt worden war, stellte der Antragsteller unter dem 15. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht direkt Untätigkeitsantrag und rügte mit diesem auch die Untätigkeit bei der Vorlage seines Antrages vom 9. Januar 2025.

12 Der Antragsteller rügt formelle und materiell-rechtliche Fehler des streitgegenständlichen Dienstpostenwechsels.

13 Er sei vor der Verfügung nicht angehört worden. Die Anhörung der Vertrauensperson habe er weder gefordert noch beantragt. Sie sei auch nicht durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten erfolgt. Eine Nachholung sei nicht möglich. Die Verfügung sei nach § 44 VwVfG nichtig. § 45 VwVfG sei nicht anwendbar.

14 Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft unter Missbrauch hoheitlicher Befugnisse erfolgt. Sie entwürdige ihn und mache ihn zum Objekt. Er werde in seiner Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verwendung nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Bundesministerium der Verteidigung leugne zu seinen Lasten seine eigene militärische Organisation und habe ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt. Er habe unter dessen Beachtung einen Anspruch darauf, entsprechend der Systematik des Werdeganges ...-Dienst verwendet zu werden. Die Umsetzung auf eine Planstelle z.b.V. stelle eine Zäsur dar, die seine berufliche Entwicklung beeinträchtige und ihn in seiner Laufbahn schädige. Er sei für den Dienstposten ...-Offizier (DP-ID 31581129) geeignet und habe im Unterschied zu neuem Personal Erfahrung auf diesem Dienstposten. Auf einzelne Qualifikationsmerkmale verzichte der Dienstherr auch bei anderen militärischen Dienstposten regelmäßig. Für seinen konkreten Dienstposten sei ein Zugang zu VS-Vertraulich oder höher in tatsächlicher Hinsicht gar nicht notwendig. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei zudem fehlerhaft. Senatsentscheidungen in diesem Kontext seien durch befangene Richter erfolgt. Es fehle an einem rechtmäßigen dienstlichen Zweck für den Dienstpostenwechsel. Rechtswidrig sei auch die Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. Mit der AR A-1360/3 Anlage 8.1 habe sich der Dienstherr selbst an einen strengen Maßstab hinsichtlich des Einsatzes von Planstellen z.b.V. gebunden, dem er nicht gerecht werde. Sein bisheriger Dienstposten werde missbräuchlich für eine andere Person genutzt, um diese zwischenzuparken bzw. befördern zu können.

15 Am 4. April 2025 sei ihm unter Ersetzung der Verfügung Nr. 2400495343 eine neue Personalverfügung vom 2. April 2025 (Nr. 2500194924) ausgehändigt worden, wodurch sich die ID des Dienstpostens geändert habe, er aber weiterhin vorschriftswidrig auf einer Planstelle z.b.V. verwendet werde. In diesem Verfahren habe er jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

16 Das gestörte Verhältnis des Bundesministeriums der Verteidigung zur Rechtsordnung, das sich in der Umsetzung und seiner schon geplanten Versetzung in ein Bundesamt manifestiere, zeige sich auch in dem gesetzeswidrigen Konstrukt des Beauftragten für die Angelegenheiten des militärischen Personals, der Unterstellung von Soldaten unter dienstliche Anordnungen von Zivilisten ohne gesetzliche Grundlage und dem verfassungswidrigen Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung. Der Antragsteller bringt sodann umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verwendung von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung vor.

17 Weder die Umsetzung noch die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung hierüber oder dessen Stellungnahmen im Verfahren seien rechtmäßig und wirksam. Die Unterstellung von Soldaten unter Zivilisten oder Personen, die nicht Vorgesetzte nach § 1 Abs. 3 SG seien, sei gesetzeswidrig. Daher sei fraglich, ob im Bundesministerium der Verteidigung verwendete Soldaten überhaupt noch einen Soldatenstatus hätten. Die Verfassungswidrigkeit von Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung, die den Einflussbereich des Art. 65a Abs. 1 GG ohne gesetzliche Grundlage auf Bereiche außerhalb der Streitkräfte erweiterten, dränge sich auf. Sein Personalführer und der Entscheider über den Dienstpostenwechsel sei als Soldat ohne notwendige demokratische Legitimation in der Bundeswehrverwaltung tätig. Damit sei die Dienstpostenwechselverfügung ebenso wie die Nachbesetzung seines bisherigen Dienstpostens mangels einer demokratischen Legitimation nichtig.

18 Seine Versetzung zum Bundesamt für ... sei nichtig und unwirksam. Ein Vollzug sei unmöglich. Aufgrund des Befehls des Kommandeurs des Zentrums für ... vom 6. Oktober 2025, den Dienst dort anzutreten, halte er sich dort örtlich auf, sei aber formell weiterhin der Dienststelle Zentrum für ... zugeordnet und dem Kommandeur in den Streitkräften unmittelbar unterstellt.

19 Der Antragsteller beantragt,
1. die Nichtigkeit der Personalverfügung vom 26. September 2024 und des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2024 festzustellen,
hilfsweise,
2. die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. September 2024 (Nr. 2400495343) in der Gestalt des Bescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Dezember 2024 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihm den Dienstposten 31581129 rückwirkend zum 1. Oktober 2024 zuzuweisen, indem die Verfügung Nr. 2200465405 verlängert oder hilfsweise neu erstellt wird.

20 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

21 Es verweist auf den Beschwerdebescheid. Die Dienstpostenwechselverfügung sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller hätten andere Aufgaben zugewiesen werden müssen, weil der Geheimschutzbeauftragte in Bezug auf ihn ein Sicherheitsrisiko festgestellt habe und er damit nicht mehr die Eignung für die Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten besitze. Er könne auf diesen auch nicht zurückversetzt werden. Der frühere Dienstposten des Antragstellers sei seit dem 29. November 2024 nachbesetzt worden. Der Vortrag des Antragstellers hierzu entbehre jeder Grundlage. Die Personalführung habe den Dienstposten best- und schnellstmöglich unter Beachtung von Eignung, Leistung und Befähigung wie vorliegend nachzubesetzen. Die Nachbesetzung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor. Laufbahnrechtliche Nachteile des Antragstellers habe der Dienstherr nicht zu vertreten. Seine nur eingeschränkte Verwendbarkeit in seinem Werdegang beruhe auf dem vom Antragsteller zu vertretenden Sicherheitsrisiko. Die Personalverfügung vom 2. April 2025 verlängere die Verwendung des Antragstellers auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt und sei ebenso wie die erste Dienstpostenwechselverfügung rechtmäßig. Die Änderung des Dienstposten-IDs habe nur systemseitige Gründe und begründe keine Nachteile für den Antragsteller. Die beiden Verfügungen seien als Einheit zu betrachten. Zwischenzeitlich sei der Antragsteller zum Bundesamt für ... versetzt. Diese Verfügung sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

22 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

23 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der hier allein streitgegenständlichen Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bleibt ohne Erfolg.

24 a) Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar war der Antragsteller nicht gehindert, seinen Antrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Einem Antragsteller ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 - 1 WB 32.21 - NZWehrr 2023, 345 Rn. 24 m. w. N.). So liegt der Fall hier, weil der Antrag vom 9. Januar 2025 nicht binnen eines Monats durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt wurde.

25 Jedoch fehlt es an dem nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse. Unabhängig von der Frage, ob es jemals bestand, ist es hier jedenfalls mit der Erledigung der streitgegenständlichen Umsetzungsverfügung entfallen, weil diese keine Geltung mehr für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 6 B 122.98 - NVwZ-RR 2000, 324 <324>). Erledigung ist eingetreten, nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter dem 2. April 2025 die Versetzung des Antragstellers zum Bundesamt für ... nach ... verfügt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - juris Rn. 22, vom 29. Februar 2024 - 1 WB 74.22 - juris Rn. 20, vom 20. März 2024 - 1 WB 42.22 - juris Rn. 25 und vom 28. August 2025 - 1 WB 32.24 - juris Rn. 17). Damit ist Grundlage der Verwendung des Antragstellers nicht mehr die hier streitbefangene Verfügung über den Dienstpostenwechsel.

26 Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung ist weder vom Antragsteller substantiiert worden noch ersichtlich. Insbesondere besteht kein Rehabilitierungsinteresse. Soweit die in Rede stehende Personalverfügung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begründet worden ist, und insofern auch das Ansehen und die Ehre des Antragstellers betreffen kann, ist mit dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - bereits die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos geklärt worden. Daneben besteht kein zusätzliches Feststellungsinteresse mehr.

27 b) Im Übrigen wäre der Antrag unbegründet, weil die streitgegenständliche Dienstpostenwechselverfügung und die Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 VwVfG nichtig waren.

28 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung für die in Rede stehenden Entscheidungen zuständig und nicht nach Gesetz oder Verfassung an einem Tätigwerden gehindert. Aus den bereits im Beschluss des Senats vom 16. Juli 2025, 1 W-VR 8.25 , juris Rn. 30 ff. ausgeführten Gründen stehen Art. 87a GG und Art. 87b GG dem Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung - und damit insbesondere auch beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - nicht entgegen und deren Dienstverhältnis als Soldaten endet auch nicht mit einer Versetzung an Dienststellen außerhalb der Streitkräfte. Ihnen fehlt durch die damit verbundene Einordnung in das hierarchische Gesamtgefüge des Staates auch nicht die demokratische Legitimation. Nichts anderes gilt für die Verwendung von Soldaten beim Bundesministerium der Verteidigung selbst. Dass dem Bundesminister für Verteidigung nach Art. 65a GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte zukommt, schließt nicht aus, dass das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Dienststelle seines Geschäftsbereichs die Rechts- und Fachaufsicht für den nachgeordneten Bereich auch der Bundeswehrverwaltung ausübt und - wie hier - zuständige Beschwerdestelle für Entscheidungen des ihm nachgeordneten Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für den - nicht vorliegenden - Verteidigungsfall geltenden Art. 115b GG oder aus Art. 12a Abs. 3 GG. Verfassungsrechtlich zulässig ist es hiernach ebenfalls, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als personalbearbeitende Stelle die Zuständigkeit für Entscheidungen über Dienstpostenwechsel zu übertragen, wie im Rahmen der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung durch Nr. 507 ZDv A-1340/23, Nr. 602 AR A-1420/37 geschehen. Die Rechtsauffassung des Antragstellers stützen auch nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB bzw. § 48 WStG. Denn der Umstand, dass für das den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitserfordernissen unterliegende Strafrecht Soldaten hinsichtlich einzelner Normen Amtsträgern ausdrücklich gleichstellt und damit ihre Strafbarkeit nach anderen Normen ausschließt, sagt nichts darüber aus, ob und wann Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung bzw. an Dienststellen der Bundeswehrverwaltung eingesetzt werden und damit im öffentlich-rechtlichen Sinne Amtsträger sein dürfen. So sind Inhaber eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG auch Soldaten (vgl. Jarass in Jarass/​Pieroth, GG, 18. Auflage 2024, Art. 34 Rn. 9; Grzeszick in BeckOK GG, Stand: 15. September 2025, Art. 34 Rn. 9f.). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass solche Soldaten dem Antragsteller gegenüber mit hinreichender demokratischer Legitimation Personal- und Beschwerdeentscheidungen treffen dürfen.

29 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es für Verwendungsentscheidungen keiner zusätzlichen gesetzlichen Grundlage im Soldatengesetz. Der in Art. 87a Abs. 1 GG dem Bund erteilte Verfassungsauftrag, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen, umfasst auch das Gebot, das innere Gefüge dieser Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem Bundesminister der Verteidigung aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 1 WB 120.94 - NZWehrr 1996, 65 <65> m. w. N.). Nichts anderes gilt für Dienstpostenwechsel.

30 Soweit der Antragsteller die Nichtigkeit von Personalverfügungen daraus ableiten will, dass seine Versetzung an eine Dienststelle der Bundeswehrverwaltung ihn zur Begehung einer Straftat nötigt, betrifft dies nicht die hier in Rede stehende Umsetzung innerhalb des Zentrums für ...

31 2. a) Der Hilfsantrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2024 (Nr. 240049543) in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2024 ist trotz der wie oben ausgeführten Statthaftigkeit des Untätigkeits- und des Direktantrages mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Aus den oben bereits ausgeführten Gründen hat sich der Rechtsstreit um die Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wie ausgeführt weder substantiiert geltend gemacht worden, noch ist es feststellbar.

32 b) Auch dieser Antrag wäre im Übrigen aus den bereits im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - dargelegten Erwägungen unbegründet. Aus der rechtskräftig feststehenden Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris) durfte der Dienstherr rechtsfehlerfrei auf den Wegfall der Eignung des Antragstellers für die Erfüllung der Aufgaben seines vorherigen Dienstpostens schließen und damit ein dienstliches Erfordernis für seine Wegversetzung begründen. Die Nutzung eines dienstpostenähnlichen Konstruktes für die Umsetzung des Antragstellers verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers. Ermessensfehler sind auch unter Berücksichtigung seines umfangreichen Vorbringens im Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich. Soweit vor dem Beschluss im Eilverfahren die Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG und des zuständigen Beteiligungsorgans nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG nicht erfolgt waren, ist dies zwischenzeitlich mit heilender Wirkung nachgeholt worden.

33 3. Für das auf die Rückversetzung auf seinen alten Dienstposten beim Zentrum für ... gerichtete Verpflichtungsbegehren gibt es mangels eines vorherigen Antrages an die personalbearbeitende Stelle, eines Ablehnungsbescheides und der Durchführung eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzinteresse. Für die rückwirkende Zuweisung eines tatsächlich nicht wahrgenommenen Dienstpostens gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Rechtsanspruch auf Rückversetzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, da ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 m. w. N.). Für eine Reduzierung dieses Ermessens auf Null ist hier nichts ersichtlich.