Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 1 WB 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB20.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 1 WB 20.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB20.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 20.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i. G. Scharff und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Sänger am 29. Januar 2026 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Diplom-... und Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. März ... enden. Im Juni 2019 wurde er zum Major befördert und mit Wirkung vom 1. April 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 H eingewiesen. Zum 1. April 2019 wurde der Antragsteller zum Zentrum für ... versetzt, wo er als ...-Stabsoffizier verwendet wurde.
3 Der Antragsteller ist rechtskräftig wegen Missbrauchs der Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad zu unzulässigen Zwecken in Tateinheit mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen zu einer Geldstrafe verurteilt worden (hierzu und zum Folgenden vgl. Beschluss vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - juris Rn. 3 ff).
4 Mit Bescheid vom 12. September 2023 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung die im Juli 2020 als Wiederholungsprüfung eingeleitete Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, ist ebenso wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache und die jeweils gegen die Beschlüsse erhobenen Anhörungsrügen erfolglos geblieben (vgl. Beschlüsse vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - juris, vom 28. November 2024 - 1 W-VR 10.24 -, vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris, vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - juris).
5 Mit dem Antragsteller am 30. September 2024 bekanntgegebener Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. 2400495343 vom 26. September 2024 wurde er innerhalb des Zentrums für ... ab dem 1. Oktober 2024 für eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 31. März 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt umgesetzt. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. 2500194924 vom 2. April 2025 wurde die Verwendung des Antragstellers auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 30. September 2025 verlängert. Mit Verfügung vom 3. April 2025, dem Antragsteller ausgehändigt am 4. April 2025, wurde der Antragsteller mit Dienstantritt am 6. Oktober 2025 zum Bundesamt für ... versetzt.
6 Gegen die Personalverfügung Nr. 2400495343 vom 26. September 2024 legte der Antragsteller noch am 30. September 2024 Beschwerde ein und begründete diese in der Folge ergänzend.
7 Die Versetzungsverfügung sei ihm am 30. September 2024 mit Aufnahme der Dienstobliegenheiten am 1. Oktober 2024 ausgehändigt worden. Angehört worden sei er vorher nicht. Nach Nr. 304 AR A-1420/37 sei eine Anhörung aber durchzuführen. Eine überraschende Versetzung sei unzulässig. Er habe keine Möglichkeit bekommen, sich gegen die Gründe zu beschweren. Hinsichtlich möglicher Umstände werde auf die Entscheidung des Senats vom 17. April 2023, 1 W-VR 29.22 , verwiesen. Weitere Bestimmungen für Versetzungen aus personellen Gründen seien nicht eingehalten. Auch eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG sei nicht erfolgt. Er habe die Hauptaufgaben seines bisherigen Dienstpostens bis zum 30. September 2024 uneingeschränkt ausüben können. Die zur Umsetzung führenden Umstände seien seit Januar 2020 bekannt. Er übe keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus. Das Erfordernis einer Qualifikation "Ü3-Tätigkeit" sei für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 SÜG und Nr. 1603 A-1130/2 nicht ausschlaggebend. Für seine Umsetzung auf eine Planstelle z.b.V. lägen die nach Anlage 8.1 Nummern 2.1 .1 und 2.2 .16 der AR A-1360/3 erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Sein Personalführer werde durch "Offiziere mit höherem Dienstgrad" veranlasst, Verfahrensvorschriften zu seinem Nachteil außer Acht zu lassen. Daher vertraue er ihm nicht mehr.
8 Anfang Oktober 2024 wurde die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans beim Zentrum für ... zu dem Dienstpostenwechsel des Antragstellers nachgeholt. Die Gruppe der Soldaten beim örtlichen Personalrat im Zentrum für ... befürwortete die Maßnahme am 10. Oktober 2024.
9 Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Dezember 2024, dem Antragsteller ausgehändigt am 7. Januar 2025, zurückgewiesen. Zwar sei sie vor Ablauf einer Nacht eingelegt, durch die Aufrechterhaltung in weiteren Begründungsschreiben aber zulässig geworden. Sie sei jedoch unbegründet. Die Anhörungen des Beschwerdeführers und des Personalrates des Zentrums für ... seien im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Das dienstliche Erfordernis für den Dienstpostenwechsel ergebe sich daraus, dass der Antragsteller nach der Feststellung eines Sicherheitsrisikos für seinen bisherigen Dienstposten nicht mehr vollumfänglich geeignet sei. Die personalbearbeitende Stelle habe mit Blick auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des Sicherheitsrisikos ermessensfehlerfrei einen späteren Zeitpunkt für die Verfügung gewählt und eine vorübergehende Fortsetzung der Tätigkeit des Antragstellers auf dem bisherigen Dienstposten eine Zeitlang hingenommen. Der Antragsteller sei ohne Verletzung von Ziffer 2.1.1 der Anlage 8.1 AR A-1360/3 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt umgesetzt worden. Eine Planstelle z.b.V. dürfe verwendet werden, wenn eine erforderliche Herausnahme aus einer bisherigen Verwendung nach Maßgabe der Verfügbarkeit anderer Dienstposten und einer Schutzfrist noch nicht in die Versetzung auf einen neuen Dienstposten münden könne.
10 Der Eilantrag des Antragstellers gegen den Dienstpostenwechsel und eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats im Eilverfahren sind ohne Erfolg geblieben (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - juris und vom 6. Dezember 2024 - 1 W-VR 13.24 - juris).
11 Am 9. Januar 2025 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Nachdem der Antrag dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesministerium der Verteidigung nicht vorgelegt worden war, stellte der Antragsteller unter dem 15. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht direkt Untätigkeitsantrag und rügte mit diesem auch die Untätigkeit bei der Vorlage seines Antrages vom 9. Januar 2025.
12 Der Antragsteller rügt formelle und materiell-rechtliche Fehler des streitgegenständlichen Dienstpostenwechsels.
13 Er sei vor der Verfügung nicht angehört worden. Die Anhörung der Vertrauensperson habe er weder gefordert noch beantragt. Sie sei auch nicht durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten erfolgt. Eine Nachholung sei nicht möglich. Die Verfügung sei nach § 44 VwVfG nichtig. § 45 VwVfG sei nicht anwendbar.
14 Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft unter Missbrauch hoheitlicher Befugnisse erfolgt. Sie entwürdige ihn und mache ihn zum Objekt. Er werde in seiner Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verwendung nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Bundesministerium der Verteidigung leugne zu seinen Lasten seine eigene militärische Organisation und habe ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt. Er habe unter dessen Beachtung einen Anspruch darauf, entsprechend der Systematik des Werdeganges ...-Dienst verwendet zu werden. Die Umsetzung auf eine Planstelle z.b.V. stelle eine Zäsur dar, die seine berufliche Entwicklung beeinträchtige und ihn in seiner Laufbahn schädige. Er sei für den Dienstposten ...-Offizier (DP-ID 31581129) geeignet und habe im Unterschied zu neuem Personal Erfahrung auf diesem Dienstposten. Auf einzelne Qualifikationsmerkmale verzichte der Dienstherr auch bei anderen militärischen Dienstposten regelmäßig. Für seinen konkreten Dienstposten sei ein Zugang zu VS-Vertraulich oder höher in tatsächlicher Hinsicht gar nicht notwendig. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei zudem fehlerhaft. Senatsentscheidungen in diesem Kontext seien durch befangene Richter erfolgt. Es fehle an einem rechtmäßigen dienstlichen Zweck für den Dienstpostenwechsel. Rechtswidrig sei auch die Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. Mit der AR A-1360/3 Anlage 8.1 habe sich der Dienstherr selbst an einen strengen Maßstab hinsichtlich des Einsatzes von Planstellen z.b.V. gebunden, dem er nicht gerecht werde. Sein bisheriger Dienstposten werde missbräuchlich für eine andere Person genutzt, um diese zwischenzuparken bzw. befördern zu können.
15 Am 4. April 2025 sei ihm unter Ersetzung der Verfügung Nr. 2400495343 eine neue Personalverfügung vom 2. April 2025 (Nr. 2500194924) ausgehändigt worden, wodurch sich die ID des Dienstpostens geändert habe, er aber weiterhin vorschriftswidrig auf einer Planstelle z.b.V. verwendet werde. In diesem Verfahren habe er jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
16 Das gestörte Verhältnis des Bundesministeriums der Verteidigung zur Rechtsordnung, das sich in der Umsetzung und seiner schon geplanten Versetzung in ein Bundesamt manifestiere, zeige sich auch in dem gesetzeswidrigen Konstrukt des Beauftragten für die Angelegenheiten des militärischen Personals, der Unterstellung von Soldaten unter dienstliche Anordnungen von Zivilisten ohne gesetzliche Grundlage und dem verfassungswidrigen Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung. Der Antragsteller bringt sodann umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verwendung von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung vor.
17 Weder die Umsetzung noch die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung hierüber oder dessen Stellungnahmen im Verfahren seien rechtmäßig und wirksam. Die Unterstellung von Soldaten unter Zivilisten oder Personen, die nicht Vorgesetzte nach § 1 Abs. 3 SG seien, sei gesetzeswidrig. Daher sei fraglich, ob im Bundesministerium der Verteidigung verwendete Soldaten überhaupt noch einen Soldatenstatus hätten. Die Verfassungswidrigkeit von Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung, die den Einflussbereich des Art. 65a Abs. 1 GG ohne gesetzliche Grundlage auf Bereiche außerhalb der Streitkräfte erweiterten, dränge sich auf. Sein Personalführer und der Entscheider über den Dienstpostenwechsel sei als Soldat ohne notwendige demokratische Legitimation in der Bundeswehrverwaltung tätig. Damit sei die Dienstpostenwechselverfügung ebenso wie die Nachbesetzung seines bisherigen Dienstpostens mangels einer demokratischen Legitimation nichtig.
18 Seine Versetzung zum Bundesamt für ... sei nichtig und unwirksam. Ein Vollzug sei unmöglich. Aufgrund des Befehls des Kommandeurs des Zentrums für ... vom 6. Oktober 2025, den Dienst dort anzutreten, halte er sich dort örtlich auf, sei aber formell weiterhin der Dienststelle Zentrum für ... zugeordnet und dem Kommandeur in den Streitkräften unmittelbar unterstellt.
19
Der Antragsteller beantragt,
1. die Nichtigkeit der Personalverfügung vom 26. September 2024 und des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2024 festzustellen,
hilfsweise,
2. die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. September 2024 (Nr. 2400495343) in der Gestalt des Bescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Dezember 2024 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihm den Dienstposten 31581129 rückwirkend zum 1. Oktober 2024 zuzuweisen, indem die Verfügung Nr. 2200465405 verlängert oder hilfsweise neu erstellt wird.
20
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
21 Es verweist auf den Beschwerdebescheid. Die Dienstpostenwechselverfügung sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller hätten andere Aufgaben zugewiesen werden müssen, weil der Geheimschutzbeauftragte in Bezug auf ihn ein Sicherheitsrisiko festgestellt habe und er damit nicht mehr die Eignung für die Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten besitze. Er könne auf diesen auch nicht zurückversetzt werden. Der frühere Dienstposten des Antragstellers sei seit dem 29. November 2024 nachbesetzt worden. Der Vortrag des Antragstellers hierzu entbehre jeder Grundlage. Die Personalführung habe den Dienstposten best- und schnellstmöglich unter Beachtung von Eignung, Leistung und Befähigung wie vorliegend nachzubesetzen. Die Nachbesetzung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor. Laufbahnrechtliche Nachteile des Antragstellers habe der Dienstherr nicht zu vertreten. Seine nur eingeschränkte Verwendbarkeit in seinem Werdegang beruhe auf dem vom Antragsteller zu vertretenden Sicherheitsrisiko. Die Personalverfügung vom 2. April 2025 verlängere die Verwendung des Antragstellers auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt und sei ebenso wie die erste Dienstpostenwechselverfügung rechtmäßig. Die Änderung des Dienstposten-IDs habe nur systemseitige Gründe und begründe keine Nachteile für den Antragsteller. Die beiden Verfügungen seien als Einheit zu betrachten. Zwischenzeitlich sei der Antragsteller zum Bundesamt für ... versetzt. Diese Verfügung sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
22 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
23 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der hier allein streitgegenständlichen Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bleibt ohne Erfolg.
24 a) Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar war der Antragsteller nicht gehindert, seinen Antrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Einem Antragsteller ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 - 1 WB 32.21 - NZWehrr 2023, 345 Rn. 24 m. w. N.). So liegt der Fall hier, weil der Antrag vom 9. Januar 2025 nicht binnen eines Monats durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt wurde.
25 Jedoch fehlt es an dem nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse. Unabhängig von der Frage, ob es jemals bestand, ist es hier jedenfalls mit der Erledigung der streitgegenständlichen Umsetzungsverfügung entfallen, weil diese keine Geltung mehr für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 6 B 122.98 - NVwZ-RR 2000, 324 <324>). Erledigung ist eingetreten, nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter dem 2. April 2025 die Versetzung des Antragstellers zum Bundesamt für ... nach ... verfügt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - juris Rn. 22, vom 29. Februar 2024 - 1 WB 74.22 - juris Rn. 20, vom 20. März 2024 - 1 WB 42.22 - juris Rn. 25 und vom 28. August 2025 - 1 WB 32.24 - juris Rn. 17). Damit ist Grundlage der Verwendung des Antragstellers nicht mehr die hier streitbefangene Verfügung über den Dienstpostenwechsel.
26 Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung ist weder vom Antragsteller substantiiert worden noch ersichtlich. Insbesondere besteht kein Rehabilitierungsinteresse. Soweit die in Rede stehende Personalverfügung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begründet worden ist, und insofern auch das Ansehen und die Ehre des Antragstellers betreffen kann, ist mit dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - bereits die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos geklärt worden. Daneben besteht kein zusätzliches Feststellungsinteresse mehr.
27 b) Im Übrigen wäre der Antrag unbegründet, weil die streitgegenständliche Dienstpostenwechselverfügung und die Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 VwVfG nichtig waren.
28 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung für die in Rede stehenden Entscheidungen zuständig und nicht nach Gesetz oder Verfassung an einem Tätigwerden gehindert. Aus den bereits im Beschluss des Senats vom 16. Juli 2025, 1 W-VR 8.25 , juris Rn. 30 ff. ausgeführten Gründen stehen Art. 87a GG und Art. 87b GG dem Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung - und damit insbesondere auch beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - nicht entgegen und deren Dienstverhältnis als Soldaten endet auch nicht mit einer Versetzung an Dienststellen außerhalb der Streitkräfte. Ihnen fehlt durch die damit verbundene Einordnung in das hierarchische Gesamtgefüge des Staates auch nicht die demokratische Legitimation. Nichts anderes gilt für die Verwendung von Soldaten beim Bundesministerium der Verteidigung selbst. Dass dem Bundesminister für Verteidigung nach Art. 65a GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte zukommt, schließt nicht aus, dass das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Dienststelle seines Geschäftsbereichs die Rechts- und Fachaufsicht für den nachgeordneten Bereich auch der Bundeswehrverwaltung ausübt und - wie hier - zuständige Beschwerdestelle für Entscheidungen des ihm nachgeordneten Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für den - nicht vorliegenden - Verteidigungsfall geltenden Art. 115b GG oder aus Art. 12a Abs. 3 GG. Verfassungsrechtlich zulässig ist es hiernach ebenfalls, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als personalbearbeitende Stelle die Zuständigkeit für Entscheidungen über Dienstpostenwechsel zu übertragen, wie im Rahmen der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung durch Nr. 507 ZDv A-1340/23, Nr. 602 AR A-1420/37 geschehen. Die Rechtsauffassung des Antragstellers stützen auch nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB bzw. § 48 WStG. Denn der Umstand, dass für das den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitserfordernissen unterliegende Strafrecht Soldaten hinsichtlich einzelner Normen Amtsträgern ausdrücklich gleichstellt und damit ihre Strafbarkeit nach anderen Normen ausschließt, sagt nichts darüber aus, ob und wann Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung bzw. an Dienststellen der Bundeswehrverwaltung eingesetzt werden und damit im öffentlich-rechtlichen Sinne Amtsträger sein dürfen. So sind Inhaber eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG auch Soldaten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage 2024, Art. 34 Rn. 9; Grzeszick in BeckOK GG, Stand: 15. September 2025, Art. 34 Rn. 9f.). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass solche Soldaten dem Antragsteller gegenüber mit hinreichender demokratischer Legitimation Personal- und Beschwerdeentscheidungen treffen dürfen.
29 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es für Verwendungsentscheidungen keiner zusätzlichen gesetzlichen Grundlage im Soldatengesetz. Der in Art. 87a Abs. 1 GG dem Bund erteilte Verfassungsauftrag, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen, umfasst auch das Gebot, das innere Gefüge dieser Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem Bundesminister der Verteidigung aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 1 WB 120.94 - NZWehrr 1996, 65 <65> m. w. N.). Nichts anderes gilt für Dienstpostenwechsel.
30 Soweit der Antragsteller die Nichtigkeit von Personalverfügungen daraus ableiten will, dass seine Versetzung an eine Dienststelle der Bundeswehrverwaltung ihn zur Begehung einer Straftat nötigt, betrifft dies nicht die hier in Rede stehende Umsetzung innerhalb des Zentrums für ...
31 2. a) Der Hilfsantrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2024 (Nr. 240049543) in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2024 ist trotz der wie oben ausgeführten Statthaftigkeit des Untätigkeits- und des Direktantrages mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Aus den oben bereits ausgeführten Gründen hat sich der Rechtsstreit um die Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wie ausgeführt weder substantiiert geltend gemacht worden, noch ist es feststellbar.
32 b) Auch dieser Antrag wäre im Übrigen aus den bereits im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2024 - 1 W-VR 11.24 - dargelegten Erwägungen unbegründet. Aus der rechtskräftig feststehenden Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris) durfte der Dienstherr rechtsfehlerfrei auf den Wegfall der Eignung des Antragstellers für die Erfüllung der Aufgaben seines vorherigen Dienstpostens schließen und damit ein dienstliches Erfordernis für seine Wegversetzung begründen. Die Nutzung eines dienstpostenähnlichen Konstruktes für die Umsetzung des Antragstellers verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers. Ermessensfehler sind auch unter Berücksichtigung seines umfangreichen Vorbringens im Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich. Soweit vor dem Beschluss im Eilverfahren die Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG und des zuständigen Beteiligungsorgans nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SBG nicht erfolgt waren, ist dies zwischenzeitlich mit heilender Wirkung nachgeholt worden.
33 3. Für das auf die Rückversetzung auf seinen alten Dienstposten beim Zentrum für ... gerichtete Verpflichtungsbegehren gibt es mangels eines vorherigen Antrages an die personalbearbeitende Stelle, eines Ablehnungsbescheides und der Durchführung eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzinteresse. Für die rückwirkende Zuweisung eines tatsächlich nicht wahrgenommenen Dienstpostens gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Rechtsanspruch auf Rückversetzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, da ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 m. w. N.). Für eine Reduzierung dieses Ermessens auf Null ist hier nichts ersichtlich.